Wie alles in Deutschland, so ist auch die winterliche Räumpflich in Deutschland gesetzlich geregelt.

 

Hausbesitzer oder von diesem beauftragte Personen sind verpflichtet zur Räumen und Abzustreuen, damit keine Passanten durch ein Ausrutschen geschädigt werden. Man Spricht hier von der der sogenannten Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Glätte auf Straßen und Gehwegen.

Geregelt wird dies in den Straßengesetzten oder auch der Straßenwinterdienstsatzung der Gemeinde und ist hier entsprechend zu erfragen.

In der Regel beginnte die Räumpflicht und Streuplicht in Deutschland um 07.00 Uhr an Werktagen und an Sonntagen und Feiertagen um 09.00 Uhr. Sie endet sowohl an Werktagen als auch an Sonntagen und Feiertagen um 20.00 Uhr.

Die Wege müssen so vom Schnee und Glatteis befreit werden, dass zwei Menschen bequem aneinander vorbei gehen können. Auch Zugangswege und Zufahrtswege sind entsprechend zu befreien.

Urlaub, Krankheit, Alter und viele mehr, befreit nicht von dieser Pflicht. Es ist entsprechend für eine Vertertung zu sorgen.

Bei Mietern ist dies in den Mietverträgen geregelt.

Die Versicherungen zahlen bei einem Umfall nur, wenn die Räumpflich eingehalten wurde. In diesem Fall greift die Haftplichtversicherung des Hauseigentümers oder des Mieters oder einer entsprechend beauftragten Person.

 

 

 

 

 

 

 

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